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wiki:schutzbrief

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Schutzbrief

Kfz-Versicherer und Automobilclubs bieten in ihren Schutzbriefen Ersatzleistungen im Schadensfallan an. Sie decken Schäden bei Unfall, Panne, Diebstahl in sehr unterschiedlichem Maße ab, meist Abschleppen, Bergen, Ersatzfahrer, Ersatzteil-Versand, Fahrzeug-Rücktransport, Mietwagen, Pannenhilfe, Übernachtungskosten, Weiter- und Rückfahrt … mit Einschränkungen bei der Entfernung zum Wohnort, bestimmten Fahrzeug-Abmessungen oder bei schweren Fahrzeugen. So ist die Höhe meist auf maximal 320 cm beschränkt, weil die Ladefläche von Abschleppfahrzeugen 80 cm hoch ist. Mit einer Gesamthöhe von mehr als 400 Zentimetern sind jedoch viele Unterführungen oder Tunnel nicht mehr befahrbar.

Schutzbriefe schützen nicht vor Schäden, können jedoch im Falle eines Schadens helfen. Die Idee, Reisende durch ein Begleitschreiben zu schützen, wurde historisch wiederholt verwirklicht:

  • der Reisepass stellt den Reisenden auch unter den Schutz seines Herkunftsstaates und enthält implizit die Information, dass der Reisende von Seiten des Herkunftsstaates Reisefreiheit gewährt wird, dass gegen diesen nichts vorliegt.
  • Im Mittelalter stellten die Herrschenden im Bereich ihrer Herrschaft Geleitbriefe aus, welche der Reisende käuflich erwerben konnte (»freies Geleit«). In diesen Briefen verpflichtete sich der Straßenbesitzer zu Schadensersatz, wenn etwa der Kaufmann durch Überfälle Schaden erlitt. 1635 gestattet Kaiser Ferdinand III. den Handelsleuten zu Nürnberg nach Frankfurt »auff die Meß« zu reisen »auch Sicherheit der Kauff und Handelsleuth« 1)
1)
WIR Ferdinand der dritte von Gottes Gnaden zu Hungarn und Böheim König … Entbieten N. allen und jeden … Unser Königl. Gnad und alles Guts, und geben euch hiemit Gnädigst zuvernemen, Was Gestalt Wir den gesampten Handelsleuten zu Nürnberg auff ihr untertheänigstes Anhalten, nacher Franckfurth … auff die Meß daselbst, Krafft dieses Patents, Ihre Handlungen zuführen, auff: und abzuraisen, gnädigst verwilligt … Geben zu Philipsburg den Neun und zwaintzigisten Monatstag Augusti, im Sechzehenhundert fünff und dreyssigsten, Unserer Reiche deß Hungarischen im Zehenden, und deß Böheimischen im Achten Jahr : WIr Burgermeistere und Rath der Stadt Nürnberg, bekennen und thun kund hiemit, daß dieser, von unserm Cantzley Registratorn Hieronymo Ammon, vidimierte Abdruck … wegen continuation der Commercien, auch Sicherheit der Kauff und Handelsleuth … Geschehen den 31 Augusti, Anno 1635.
1 Blatt mit Radierung, Vidimus des Notars Hieronymus Ammon in Philippsburg, 1635, 29. August; [Nürnberg], 1635, 31. August. Online
wiki/schutzbrief.1744956592.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/04/18 06:09 von norbert

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